Schulordnung/AGB

1. Aufgabe

Die Musikschule soll als Bildungsinstitution musikalische Interessen wecken und Fähigkeiten entwickeln. Sie übernimmt die Verantwortung für einen langjährigen kontinuierlichen und pädagogisch fundierten Musikunterricht. Zu ihren Aufgaben gehören gleichermaßen die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung, die Vorbereitung zur beruflichen Fachausbildung sowie die Förderung musikalisch-künstlerischen Verständnisses.

2. Aufbau

Die Musikschule Badische Bergstraße ist wie folgt gegliedert:

I. Elementarstufe
a) Baby-Musik (15 Unterrichtseinheiten Kind + (Groß-)Elternteil), Alter: Säuglinge ab 3 Monate.
b) Mini-/Maxi-Mäuse (15 Unterrichtseinheiten Kind + (Groß-)Elternteil), Alter: 18 Monate bis 3 Jahre, 3 bis 4 Jahre.
c) Musikalische Früherziehung (MFE); (2-jährig), Alter: 4 Jahre bzw. 5 Jahre
d) Musikalische Grundausbildung (MGA); (1-jährig), Alter: Schulkinder 1.–3. Klasse
e) Ergänzungsfächer (Musiktheater, Trommolo, Instrumentenkarussell u.a.)

II. Unterstufe
a) Instrumentaler Gruppen- oder Einzelunterricht.
b) Ergänzungsfächer (Spielkreise, Aufbauorchester, Bläserensemble u.a.).

III. Mittelstufe
a) Instrumentaler Gruppen- oder Einzelunterricht.
b) Ergänzungsfächer (Kammermusik, Vororchester, Streicherensemble, Bläserensemble, Gitarrenensemble, Jazz- und Rockensemble u.a.).

IV. Oberstufe
a) Instrumentaler Einzelunterricht.
b) Ergänzungsfächer (Orchester, Kammermusik, Harmonielehre u.a.).

Die Unterrichtsziele der einzelnen Stufen sind in den Lehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen festgelegt.

3. Ausbildungsfächer

Es steht nicht an allen Unterrichtsorten das gesamte Angebot zur Verfügung!

  • Elementare Musikerziehung:
    Baby-Musik, Mini-Mäuse, Maxi-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Trommolo, Instrumentenkarussell
  • Streichinstrumente:
    Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass
  • Zupfinstrumente:
    Gitarre, E-Gitarre, E-Bass
  • Holzblasinstrumente:
    Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott
  • Blechblasinstrumente:
    Trompete, Horn, Posaune
  • Tasteninstrumente:
    Klavier, Keyboard
  • Schlagzeug:
    Drumset, Conga, Stabspiele
  • Gesang
    Musiktherapie
  • Ergänzungsfächer:
    Orchester und Ensembles, Musiktheater u.v.m.

Es steht nicht an allen Unterrichtsorten das gesamte Angebot zur Verfügung!

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4. Unterricht

Die Schüler erhalten in der Regel eine Unterrichtseinheit wöchentlich gemäß den behördlichen Anordnungen als Online- oder Präsenzunterricht. Die Zuweisung der Schüler an die Lehrkräfte erfolgt ausschließlich durch die Schulleitung bzw. die zuständigen Fachbereichsleitungen. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule besuchen.

4.1 Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. Bei beweglichen Ferientagen gilt die Regelung der jeweiligen Gemeinde. Der Unterricht wird von montags bis freitags entsprechend nach Absprache vormittags, nachmittags und bis in die frühen Abendstunden erteilt.

4.2 Unterrichtsstätten
Der Unterricht wird entweder in der Musikschule oder in sonstigen der Musikschule zur Verfügung stehenden Räumen oder als Onlineunterricht erteilt. Nach Möglichkeit werden die Schüler in ihren Wohnbezirken bzw. in den Mitgliedsgemeinden unterrichtet.

4.3 Unterrichtsbesuch
Die Schüler sind grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern, die Bestandteil der Ausbildung darstellen, und den Veranstaltungen, bei denen ihre aktive Mitwirkung vorgesehen ist, verpflichtet. Bei Verhinderung oder Erkrankung des Schülers muss der Erziehungsberechtigte dies schriftlich oder telefonisch und möglichst frühzeitig der Lehrkraft oder dem Sekretariat mitteilen. Versäumte Unterrichtsstunden können nicht nachgegeben oder rückerstattet werden.
Erfolgt auf mehrfache Mahnung wegen unentschuldigten Fehlens seitens des Schülers oder seines Erziehungsberechtigten keine Entschuldigung, so kann der Schüler durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Die Unterrichtsgebühren sind in diesem Falle bis zum Ende des Schuljahres zu zahlen, wenn der Unterrichtsplatz nicht anderweitig besetzt werden kann.
Für erkrankte Lehrkräfte wird nach Möglichkeit eine Vertretung gestellt. Besteht zu einer Vertretung keine Möglichkeit, fällt der Unterricht aus. Geschieht dies mehr als zweimal innerhalb eines Schulhalbjahres, so haben die Zahlungspflichtigen Anspruch auf anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren (jeweils 1/4 des monatlichen Entgeltes).
Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern kann nur nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft bzw. der Schulleitung erfolgen.

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5. Leistungen

Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritt bemüht. In regelmäßigen Vorspielen wird der Leistungsstand der Schüler durch die Schul- bzw. Fachbereichsleitung überprüft. Bei Schülern, die über längere Zeit unvorbereitet zum Unterricht kommen oder bei denen sich eine Fortentwicklung nicht mehr feststellen lässt, kann die Schulleitung nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten den Unterricht beenden. Die Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung setzt eine Prüfung voraus. Schüler, die Einzelunterricht erhalten, können von der Schulleitung bezüglich ihrer Leistungen überprüft werden.

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6. An- und Abmeldungen
Die Anmeldung hat grundsätzlich durch den Erziehungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Anmeldung wird gleichzeitig das Einverständnis zur Schul- und Gebührenordnung erklärt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Schule oder auf Zuteilung zu einem bestimmten Fachlehrer oder in einer bestimmten Unterrichtsform besteht nicht, jedoch werden Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Unterrichtsbeginn ist auch während des laufenden Schuljahres jeweils zum 1. eines Monats möglich, sofern das Stundendeputat der Lehrkräfte dies zulässt.
Die ersten 2 Unterrichtsmonate im Instrumental- und Vokalunterricht gelten als (kostenpflichtige) Probezeit. Sollte der Schüler an einer Fortführung des Unterrichts im Anschluss an die Probezeit  nicht interessiert sein, so muss die schriftliche Abmeldung bis zum 15. des 2. Unterrichtsmonats im Sekretariat der Musikschule eingegangen sein (z.B. Start 1.11. > Abmeldung bis zum 15.12.).
Abmeldungen nach der Probezeit können grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres (31. Oktober) angenommen werden und müssen seitens des Erziehungsberechtigten spätestens bis zum 30.9.  schriftlich  erfolgen.
Abmeldungen während des laufenden Schuljahres bzw. laufenden Kurses können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und sind unverzüglich schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Lehrkräfte nehmen keine Abmeldungen entgegen! Die Kündigung wird erst nach Bestätigung durch die Musikschule wirksam.

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7. Instrumente und Noten
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Vor der Neuanschaffung eines Instrumentes sollte der Rat der Lehrkraft oder der Schulleitung eingeholt werden. Soweit vorhanden, können  Instrumente auch von der Musikschule gemietet werden. Noten und Arbeitsmaterial sind vom Schüler anzuschaffen. Die Musikschule vermietet im Rahmen ihrer Bestände Zupf-, Streich-, Holzblas- und Blechblasinstrumente. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Mietinstrumentes besteht nicht. Die Mietdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Hierfür ist ein Mietentgelt zu entrichten. Der Mieter verpflichtet sich, pfleglich mit dem  Instrument umzugehen. Eine Weitergabe des Instruments an Dritte ist nicht gestattet. Es wird empfohlen, dass der Mieter eine Instrumentenversicherung abschließt.

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8. Haftung
Die Schülerinnen und Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche und sachgemäße Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für Beschädigung und Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften.

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9. Unterrichtsentgelte
Die Unterrichtsentgelte werden vom Vorstand des Trägervereins beschlossen und  in der Schulgeldordnung veröffentlicht. Schüler ab 26 Jahre gelten als Erwachsene und zahlen den extra ausgewiesenen Tarif der jeweils gültigen Schulgeldordnung.

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10. Aufsicht
Eine Aufsicht durch die Lehrkräfte besteht nur während des Unterrichts bzw. Veranstaltungen.

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11. Gesundheitsbestimmungen
Bei Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen der allgemein bildenden Schulen und anderer behördlichen Anordnungen.

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12. Einverständnis
Bei Veranstaltungen der Musikschule kann es passieren, dass die Schülerinnen und Schüler fotografiert werden. Mit der Teilnahme an Veranstaltungen erklären sich die Eltern/die Schüler bereit, dass die Bilder für Veröffentlichungen verwendet werden dürfen.

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13. Datenerfassung und Datenschutz

Die Musikschule Badische Bergstraße folgt bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten strikt den Erfordernissen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Unsere Datenschutzinformationen finden sich hier: https://msbb.de/datenschutzerklaerung/

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14. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Musikschule Badische Bergstraße, Bismarckstraße 13 a, 69469 Weinheim
Telefax: 06201-185716, E-Mail: mail[at]msbb.deWiderrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
(Ende der Widerrufsbelehrung)

15. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

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