(Graffiti von Jochen Pöhlert)

Schulordnung

Aufgabe - Aufbau - Ausbildungsfächer - Unterricht - Leistungen - An- und Abmeldungen - Instrumente und Noten - Haftung - Unterrichtsentgelte - Aufsicht - Gesundheitsbestimmungen - Elternbeirat - Inkrafttreten 
 

Schulordnung der Musikschule Badische Bergstraße

1. Aufgabe
 
Die Musikschule soll als Bildungsinstitution musikalische Interessen wecken und Fähigkeiten entwickeln. Sie übernimmt die Verantwortung für einen langjährigen kontinuierlichen und pädagogisch fundierten Musikunterricht. Zu ihren Aufgaben gehören gleichermaßen die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung, die Vorbereitung zur beruflichen Fachausbildung sowie die Förderung musikalisch-künstlerischen Verständnisses.
 
2. Aufbau
 
Die Musikschule Badische Bergstraße ist wie folgt gegliedert:
 
I. Elementarstufe
a) Baby-Musik (15 Unterrichtseinheiten Kind + (Groß-)Elternteil). Alter: Säuglinge ab 3 Monate.
b) Mini-/Maxi-Mäuse (15 Unterrichtseinheiten Kind + (Groß-)Elternteil). Alter: 18 Monate bis 3 Jahre, 3 bis 4 Jahre.
c) Musikalische Früherziehung (MFE); (2-jährig). Alter: 4 Jahre bzw. 5 Jahre
d) Musikalische Grundausbildung (MGA); (1-jährig). Alter: Schulkinder 1. - 3. Klasse
e) Ergänzungfächer (Musiktheater, Trommolo, Instrumentenkarussell u.a.)
 
II. Unterstufe
a) Instrumentaler Gruppen- oder Einzelunterricht.
b) Ergänzungsfächer (Spielkreise, Aufbauorchester, Bläserensemble u.a.).
 
III. Mittelstufe
a) Instrumentaler Gruppen- oder Einzelunterricht.
b) Ergänzungsfächer (Kammermusik, Vororchester, Streicherensemble, Bläserensemble, Gitarrenensemble, Jazz- und Rockensemble u.a.).
 
IV. Oberstufe
a) Instrumentaler Einzelunterricht.
b) Ergänzungsfächer (Orchester, Kammermusik, Harmonielehre u.a.).
 
Die Unterrichtsziele der einzelnen Stufen sind in den Lehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen festgelegt.
 
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3. Ausbildungsfächer
  • Elementare Musikerziehung: 
    Baby-Musik, Mini-Mäuse, Maxi-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Trommolo, Instrumentenkarussell 
  • Streichinstrumente: 
    Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass 
  • Zupfinstrumente: 
    Gitarre, E-Gitarre, E-Bass
  • Holzblasinstrumente: 
    Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon 
  • Blechblasinstrumente: 
    Trompete, Horn, Posaune 
  • Tasteninstrumente: 
    Klavier, Akkordeon, Keyboard 
  • Schlagzeug: 
    Drumset, Conga, Stabspiele 
  • Gesang 
  • Musiktherapie
  • Ergänzungsfächer: 
    Orchester und Ensembles, Musiktheater u.v.m.
Es steht nicht an allen Unterrichtsorten das gesamte Angebot zur Verfügung!
 
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4. Unterricht
 
Die Schüler erhalten in der Regel eine Unterrichtseinheit wöchentlich. Die Zuweisung der Schüler an die Lehrkräfte erfolgt ausschließlich durch die Schulleitung bzw. die zuständigen Fachbereichsleitungen. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule besuchen.
 
4.1 Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. Bei beweglichen Ferientagen gilt die Regelung der jeweiligen Gemeinde. Der Unterricht wird  von montags bis freitags entsprechend nach Absprache vormittags, nachmittags und bis in die frühen Abendstunden erteilt.
 
4.2 Unterrichtsstätten
Der Unterricht wird entweder in der Musikschule oder in sonstigen der Musikschule zur Verfügung stehenden Räumen erteilt. Nach Möglichkeit werden die Schüler in ihren Wohnbezirken bzw. in den Mitgliedsgemeinden unterrichtet.
 
4.3 Unterrichtsbesuch
Die Schüler sind grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern, die Bestandteil der Ausbildung darstellen, und den Veranstaltungen, bei denen ihre aktive Mitwirkung vorgesehen ist, verpflichtet. Bei Verhinderung oder Erkrankung des Schülers muss der Erziehungsberechtigte dies schriftlich oder telefonisch und möglichst frühzeitig der Lehrkraft oder dem Sekretariat mitteilen. Versäumte Unterrichtsstunden können nicht nachgegeben oder rückerstattet werden.
Erfolgt auf mehrfache Mahnung wegen unentschuldigten Fehlens seitens des Schülers oder seines Erziehungsberechtigten keine Entschuldigung, so kann der Schüler durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Die Unterrichtsgebühren sind in diesem Falle bis zum Ende des Schuljahres zu zahlen, wenn der Unterrichtsplatz nicht anderweitig besetzt werden kann.
Für erkrankte Lehrkräfte wird nach Möglichkeit eine Vertretung gestellt. Besteht zu einer Vertretung keine Möglichkeit, fällt der Unterricht aus. Geschieht dies mehr als zweimal innerhalb eines Schulhalbjahres, so haben die Zahlungspflichtigen Anspruch auf anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren (jeweils 1/4 des monatlichen Entgeltes).
Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern kann nur nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft bzw. der Schulleitung erfolgen.
 
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5. Leistungen
 
Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und zu Hause um Fortschritt bemüht. In regelmäßigen Vorspielen wird der Leistungsstand der Schüler durch die Schul- bzw. Fachbereichsleitung überprüft. Bei Schülern, die über längere Zeit unvorbereitet zum Unterricht kommen oder bei denen sich eine Fortentwicklung nicht mehr feststellen lässt, kann die Schulleitung nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten den Unterricht beenden. Die Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung  setzt eine Prüfung voraus. Schüler, die Einzelunterricht erhalten, können von der Schulleitung bezüglich ihrer Leistungen überprüft werden.
 
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6. An- und Abmeldungen
 
Die Anmeldung hat grundsätzlich durch den Erziehungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Anmeldung wird gleichzeitig das Einverständnis zur Schul- und Gebührenordnung erklärt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Schule oder auf Zuteilung zu einem bestimmten Fachlehrer oder in einer bestimmten Unterrichtsform besteht nicht, jedoch werden Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Unterrichtsbeginn ist auch während des laufenden Schuljahres jeweils zum 1. eines Monats möglich, sofern das Stundendeputat der Lehrkräfte dies zulässt.
 
Die ersten 2 Unterrichtsmonate im Instrumental- und Vokalunterricht gelten als (kostenpflichtige) Probezeit. Sollte der Schüler an einer Fortführung des Unterrichts im Anschluss an die Probezeit  nicht interessiert sein, so muss die schriftliche Abmeldung bis zum 15. des 2. Unterrichtsmonats im Sekretariat der Musikschule eingegangen sein (z.B. Start 1.11. > Abmeldung bis zum 15.12.).
 
Abmeldungen nach der Probezeit können grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres (31. Oktober) angenommen werden und müssen seitens des Erziehungsberechtigten spätestens bis zum 30.9.  schriftlich  erfolgen. Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und sind schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Lehrkräfte nehmen keine Abmeldungen entgegen! Die Kündigung wird erst nach Bestätigung durch die Musikschule wirksam.
 
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7. Instrumente und Noten
 
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Vor der Neuanschaffung eines Instrumentes sollte der Rat der Lehrkraft oder der Schulleitung eingeholt werden. Soweit vorhanden, können  Instrumente auch von der Musikschule gemietet werden. Noten und Arbeitsmaterial sind vom Schüler anzuschaffen.
 
Die Musikschule vermietet im Rahmen ihrer Bestände Zupf-, Streich-, Holzblas- und Blechblasinstrumente. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Mietinstrumentes besteht nicht. Die Mietdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Hierfür ist eine Mietgebühr zu entrichten. Der Mieter verpflichtet sich, pfleglich mit dem  Instrument umzugehen. Eine Weitergabe des Instruments an Dritte ist nicht gestattet.
 
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8. Haftung
 
Die Schülerinnen und Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche und sachgemäße Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für Beschädigung und Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
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9. Unterrichtsentgelte
 
Die Unterrichtsentgelte werden vom Vorstand des Trägervereins beschlossen und  in der Schulgeldordnung veröffentlicht. Schüler ab 26 Jahre gelten als Erwachsene und zahlen den extra ausgewiesenen Tarif der jeweils gültigen Schulgeldordnung.
 
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10. Aufsicht
 
Eine Aufsicht durch die Lehrkräfte besteht nur während des Unterrichts bzw. Veranstaltungen. Für die Schüler ist keine zusätzliche Unfallversicherung abgeschlossen.
 
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11. Gesundheitsbestimmungen
 
Bei Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen der allgemein bildenden Schulen.
 
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12. Elternbeirat
 
Ein gewählter Elternbeirat dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Er vertritt die Interessen der Musikschüler und ihrer Eltern.
 
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13. Inkrafttreten
 
Die Schulordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.